Schriftliche Gebote

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Wenn Sie einen Gegenstand ersteigern wollen, aber an der Versteigerung nicht teilnehmen können, können Sie ein.

Schriftliches Gebot

abgeben.

Sie legen den Höchstpreis (Limit) fest, den Sie bereit sind für einen Gegenstand zu bieten. Der Versteigerer wird dann in Ihrem Auftrag solange mitbieten bis Sie den Zuschlag erhalten oder Ihr Limit erreicht wurde. Die Limitpreise sind reine Zuschlagpreise. Aufgeld und die darauf erhobene Mehrwertsteuer (insgesamt 17,4%) sowie eventuelle Versandkosten werden zusätzlich berechnet.

Beispiele:

  1. Sie haben 200,- für einen Gegenstand geboten, der mit 100,- € ausgerufen wird. Es gibt keinen weiteren Bieter für den Gegenstand. Sie erhalten den Zuschlag bei 100,- €
  2. Für den Gegenstand wird im Saal mitgeboten. Das letzte Gebot im Saal beträgt 180,- €. Der Versteigerer wird Ihnen den Gegenstand für 190,- € zuschlagen.
  3. Der Gegenstand ist sehr begehrt und wird über Ihr Limit gesteigert. Damit sind Sie als Bieter ausgeschieden der Zuschlag geht an den Höchstbietenden. Ihnen entstehen keine Kosten

Schriftliche Gebote können per Post oder Fax abgegeben werden.

Die Gebote müssen spätestens am Vortag der Versteigerung bis 24.00 Uhr eingegangen sein.